Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Zülpicher Baseball und Softball Club 1977 e.V. Zülpich Eagles.

 

2. Sitz des Vereins ist Zülpich-Niederelvenich

 

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Euskirchen eingetragen (Registernummer - VR 542 - vom 27.März 1980) und führt den Zusatz e.V.

 

4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB), im Kreissportbund Euskirchen e.V. (KSB), im Baseball und Softballverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BSV-NRW) und im Deutschen Baseball und Softball Verband e.V. (DBV).

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Die Förderung des Baseball- und Softballsports wird durch den Verein im Besonderen betrieben.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

3. Der Zülpicher Baseball und Softball Club 1977 e.V. ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er achtet die Gleichberechtigung aller Menschen, ungeachtet deren Geschlecht, Rasse oder Religion.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

 

2.Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu stellen und soll die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in den Verbänden mit sich, denen der Zülpicher Baseball und Softball Club 1977 e.V. selber als Mitglied angehört.

 

4. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, den fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weiterhin verpflichtet sich jedes Mitglied durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, anzuerkennen und zu achten.

 

5. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber/der Bewerberin innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung die Berufung an den Vorstand zu, der nach Anhörung des Bewerbers/der Bewerberin endgültig entscheidet.

 

6. Die Mitgliedschaft endet

- durch den Tod,

- durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand oder

- durch Ausschluss

 

7. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12.XX) zulässig.

 

8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen oder grober Missachtung von Organen des Vereines,

- wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung durch den Vorstand,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens oder

- wegen sonstiger unehrenhafter Handlungen

 

9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der vorher dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Hat ein Miglied trotz Mahnung seinen Beitrag länger als zwei Jahre nicht gezahlt, ist ein Ausschluss ohne Anhörung zulässig. Innerhalb von vier Wochen nach Empfang des schriftlichen Ausschlußbescheides hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, Berufung beim Vorstand einzulegen. In der Berufungssitzung kann der/die Betroffene zu Gründen des Ausschlusses Stellung nehmen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen endgültig.

 

10. Der/die Ausgeschlossene oder der/die Ausgetretene verliert jedes Anrecht an den Verein. Soweit sich in seinen/Ihren Händen Vereinseigentum befindet,ist dieses innerhalb von vier Wochen nach Ausschluss/Austritt dem Verein zurückzugeben.

 

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

2. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandmitglieder sein.

 

3. Vereinsämter werden grundsätzlich unentgeltlich verwaltet. Auslagen werden erstattet, wenn der Vorstand sie anerkennt.

 

4. Die Vereinigung mehrerer Vereinsämter in einer Person ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.

 

2. Mitgliederversammlungen finden statt:

a) einmal jährlich als Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung),

b) wenn der Vorstand dies beschliesst (außerordentliche Mitgliederversammlung)

c) auf Verlangen von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen ( außerordentliche Mitgliederversammlung).

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und zusätzlich durch E-Mail Benachrichtigung insofern die E-Mail Adresse des Mitgliedes beim Vorstand vorliegt. Falls keine E-Mail Benachrichtigung gewünscht wird oder falls keine E-Mail Adresse vorhanden ist, kann auf Antrag des Mitgliedes eine schriftliche Benachrichtigung durch Briefzustellung erfolgen

 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über

a) Satzungsänderungen,

b) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Bestellung der Kassenprüfer,

e) den Haushaltsplan,

f) die vom Vorstand aufzustellende Jahresrechnung des Vereins,

g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

h) die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der fälligen Strafgelder (§ 11 Ziffer 2 der Satzung),

i) die Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Versammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom/von der Ersten Vorsitzenden geleitet. Ist weder der/die Erste Vorsitzende noch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bei der Versammlung anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmerechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag.

 

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

5. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Aufnahme als Tagesordnungspunkt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen hat. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen bedürfen zur Aufnahme als Tagesordnungspunkt der Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

6. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können als Gäste an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Wahlen finden nicht unter Leitung eines der Wahlkandidaten statt. Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahlen bestimmt.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

a) dem /der Ersten Vorsitzenden

b) dem/der Zweiten Vorsitzenden - als erste/r Stellvertreter/in

c) dem/der Geschäftsführer/in - als zweite/r Stellvertreter/in

d) dem/der Schatzmeister/in - als dritte/r Stellvertreter/in

e) dem/der Pressesprecher/in

f) dem/der Leiter/in Spielbetrieb

g) den Vertretern/innen des Jugendvorstandes, sofern dieser vorhanden ist

h) bis zu fünf Beisitzern/innen.

 

2. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen eines der/die Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende sein muss.

 

4. Für laufende Geschäfte kann der Vorstand einzelne Mitglieder bevollmächtigen.

 

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitgliederkreises (aktive und inaktive Mitglieder, Ehrenmitglieder),

b) die Tätigung von Ausgaben für die laufende Geschäftsführung bis 1000,- für eine Zielsetzung; von diesem Höchstbetrag sind ausgenommen

- Ausgaben für den lizenzierten Spielbetrieb aller Mannschaften (wie z.B. Lizenzgebühren an die Dachverbände, Schiedsrichtervergütungen, Ausgaben für die lizenzzierten Spielbälle, Prosteste und damit verbundene Kosten), Ausgaben für die Ausrichtung von Turnieren

c) die Weiterleitung von Anträgen des Mitgliederkreises sowie Forderungen Dritter von über ? 1000,- für eine Zielsetzung an die Mitgliederversammlung,

d) die Aufnahme/der Ausschluss von Mitgliedern,

e) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedersammlungen

 

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vor. Bei Bedarf beauftragt der Vorstand bis dahin einen seiner Beisitzer mit der Funktion des Ausgeschiedenen. Dies gilt nicht für die Funktion des/der Ersten Vorsitzenden, des/der Zweiten Vorsitzenden, des/der Geschäftsführers/in und des/der Schatzmeister/in.

 

8. Zur Unterstützung einzelner Vorstandsmitglieder kann der Vorstand Vereinsmitglieder mit deren Einverständnis bestimmen, die an den Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

9. Der/die Erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Die Stellvertreter, Zweite/r Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in un der/die Schatzmeister/in vertreten den/die Ersten Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

 

10. Der/die Geschäftsführerin führt in Versammlungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen das Protokoll und erledigt den anfallenden Geschäftsverkehr.

 

11. Der/die Schatzmeister/in führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Zu Beginn eines Rechnungsjahres stellt er/sie einen Haushaltsplanentwurf auf und legt nach Ablauf des Rechnungjahres eine Jahresabschlußrechnung vor. Beides bedarf der Feststellung durch den Vorstand. Der/die Schaftmeister/in hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

12. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund abberufen werden, wenn mit der Abberufung gleichzeitig ein/e Nachfolger/in in das Amt gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum)

 

§ 9 Sitzungen

1. Sitzungen des Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom/von der Ersten Vorsitzenden oder einem/einer der Stellvertreter/innen geleitet. Ist weder der/die Erste Vorsitzende noch eine/r der Stellvertreter/innen anwesend, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder den/die Sitzungsleiter/in.

 

2. Einladungen bedürfen keiner Form und Frist. Nur in begründeten Fällen soll eine Sitzung früher als drei Tage nach erfolgter Einladung stattfinden.

 

3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das der Genehmigung der nachfolgenden Vorstandssitzung bedarf. Das Protokoll ist vom/von Protokollführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.

 

4. Vorstandssitzungen sind binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Kommt der geschäftsführende Vorstand diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, können die die Sitzung verlandenden Vorstandsmitglieder sie einberufen.

 

5. Vorstandssitzungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

Für besondere Verdienste sowie für langjährige bewährte Zugehörigkeit zum Verein kann durch den Vorstand die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dafür stimmt. Diese Ernennung kann auch Nichtmitgliedern zuteil werden.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge, andere Verpflichtungen der Mitglieder

1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung für aktive und inaktive Vereinsmitglieder festgesetzt.

 

2. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet an den vom Vorstand festgelegten Tagen mindestens 20 Stunden auf der Baseballanlage in Zülpich-Niederelvenich zu arbeiten. Ist diesem Arbeitsdienst nicht oder nur unzureichend nachgekommen worden, wird jede Fehlstunde mit einer vom Vorstand zu erhebenden und von der Mitgliederversammlung festgelegten Geldstrafe versehen, die mit dem zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag des kommenden Jahres verbunden wird.

 

§ 12 Vereinsvermögen

Auf Vereinsvermögen steht den Mitgliedern kein Recht zu.

 

§ 13 Jugendabteilung

1. Die Jugend des Vereins kann, sofern die organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind, sich selbständig organisieren und verwalten. Über die ihr zu fließenden Mittel kann sie selbständig entscheiden.

 

2. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

 

3. Der/die Vorsitzende des Jugendvorstands und dessen/deren Stellvertreter/in sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei als einziger Tagesordnungspunkt "Die Auflösung des Vereins" stehen darf.

 

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Zülpich zugunsten des Sportamtes mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss. Weiterhin werden von der Mitgliederversammlung zwei Personen bestellt, um die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember

2006 genehmigt.

 

Wichterich, 10. Dezember 2006

 

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